StVO

§1 Allgemeine Vorschriften

  1. Die Allgemeinen Vorschriften gelten im Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr.
  2. Das Führen eines Fahrzeuges ist nur mit einer jeweiligen Lizenz zulässig.
  3. Gegenseitige Rücksichtnahme
    3.1 Die Teilnahme am Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr verpflichtet zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme.
    3.2 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.
    3.3 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen.
  4. Zulassung
    4.1 Nach dem Erwerb eines Fahrzeugs hat der Halter dieses auf direktem Wege bei der Zulassungsstelle anzumelden, dazu gehört ein ordnungsgemäßes Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen.
    4.2 Ein wiederholter Verstoß gegen §1 Absatz 4.1 VO gilt als vorsätzlich begangen und kann zum Entzug des Führerscheins führen, da der betroffene Fahrzeughalter dem Nachweis seiner Reife zum Führen eines Fahrzeugs schuldig geblieben ist.
    4.3 Fahrzeuge ohne gültige Kennzeichen besitzen keine Straßenzulassung und dürfen demnach nicht die öffentlichen Straßen Innerorts und Außerorts sowie den High- und Freeway befahren.
    4.3.1 Ausnahmen bilden Landwirtschaftliche Fahrzeuge, unter Beachtung der Motorenleistungen bezüglich der Highway Nutzung.
  5. Rauschmittel
    5.1 Die Teilnahme am Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist verboten.
  6. Die Zeichen und Weisungen von Einsatzkräften sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regelungen vor.
  7. Das gewerbliche Befördern von Personen gegen Entgelt ist nur mit einem Personenbeförderungsschein zulässig.
  8. Während der Fahrt, darf der Fahrzeugführer kein Mobiltelefon oder Tablet benutzen.
  9. Die Verwendung der Hupe ist ausschließlich zur Warnung vor drohenden Gefahren zulässig.
  10. Fahrzeugklassen
    10.1 Motorräder, welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei mindestens zwei Räder und maximal drei Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
    10.2 Personenkraftfahrzeuge (PKW), welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei 4 Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
    10.3 Lastkraftwagen (LKW), welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei mindestens 5 Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
  11. Fußgänger müssen vorhandene Gehwege benutzen.
  12. Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
    12.1 Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    12.2 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    12.3 Hindernisse bereitet oder
    12.4 einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
    12.5 Der Versuch ist strafbar

§2 Straßen

  1. Fahrbahnmarkierungen
    1.1 Gelbe Linien trennen die Fahrbahn zum Gegenverkehr.
    1.2 Doppelt gelbe Linien signalisieren absolutes Überholverbot und Überfahren der Linien.
    1.3 Weiße Linien trennen Fahrspuren (meist gestrichelt) und signalisieren rechts den Fahrbahnrand (durchgezogen).
    1.4 Bodenmarkierungen, welche den Verkehrsfluss anzeigen und STOP Markierungen, sind zu beachten.
  2. Straßennutzung
    2.1 Straßenfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Straßen und befestigten Wegen fahren.
    2.2 Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    2.3 Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist verboten.
    2.4 Die Benutzung von High- und Freeways mit Fahrrädern ist verboten.
    2.5 Straßenrennen ohne amtliche Genehmigung sind verboten.

§3 Geschwindigkeiten

  1. Langsame Fahrzeuge müssen darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht behindert wird.
  2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt im Allgemeinen 80 km/h und für Lastkraftwagen 60 km/h.
  3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt im Allgemeinen 130 km/h und für Lastkraftwagen 100 km/h.
  4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf High- und Freeways beträgt im Allgemeinen 160 km/h und für Lastkraftwagen 100 km/h.
  5. Auf High- und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h.

§4 Abstand

  1. Es ist stets ausreichend Abstand zu halten, um Auffahrunfälle zu vermeiden.
  2. Stark bremsen ist nur bei drohender Gefahr und unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs zulässig.
  3. Bei stockendem oder stehendem Verkehr ist stets ausreichend Abstand zu halten, so dass ohne zurücksetzten am Vordermann vorbeigefahren werden kann.

§5 Überholen

  1. Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung des restlichen Verkehrs auszuschließen ist.
  2. Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied vorliegt und der Vorgang nicht mehr als 10 Sekunden dauert.
  3. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
  4. Bei mehrspurigen Fahrbahnen ist das Überholen links und rechts zulässig.
  5. Das Vorbeifahren an Hindernisse oder stehenden Einsatzfahrzeugen ist nur mit reduzierter Geschwindigkeit zulässig.

§6 Vorfahrt

  1. Wer zuerst eine Kreuzung erreicht, hat das Recht auf Vorfahrt, unabhängig von der gewählten Fahrtrichtung. Ansonsten gilt eine allgemeine Grundregelung "Rechts-vor-Links".
  2. Einsatzfahrzeuge mit aktiviertem Sondersignalen ist stets Vorfahrt zu gewähren. Missbrauch der Sondersignale steht unter Strafe.
  3. Regelt eine Einsatzkraft den Verkehr, entfallen jegliche Vorfahrtsregeln.

§7 Richtungsänderung

  1. Bei einer Richtungsänderung ist anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren.

§8 Halten und Parken

  1. Jeder Halte- und Parkvorgang darf den restlichen Verkehr nicht beeinflussen.
  2. Das Halten ist nicht zulässig: Direkt vor oder hinter einer Kreuzung, an rot markierten Bordsteinen, vor Ausfahrten und Garageneinfahrten, an unübersichtlichen Stellen oder wenn es ein Verkehrszeichen verbietet.
    2.1 Ausgenommen ist das temporäre halten für das Be- und Entladen von Fahrzeugen für dort anliegende Firmen und Geschäftsräumen.
  3. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
  4. Das Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig.
    4.1 Das Parken ist nicht auf Be- und Entladezonen öffentlicher Fabriken zulässig.

§9 Entfernen von Fahrzeugen

  1. Das Abschleppen ist nur durch den Abschleppdienst/ Mechaniker zulässig.
  2. Bei widerrechtlichem Halten oder Parken, wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.
  3. Durch Anordnung des LSPD dürfen nicht zulässige Fahrzeuge abgeschleppt werden.
  4. Das Beschlagnahmen eines illegalen Fahrzeuges ist nur durch das LSPD zulässig.

§10 Beleuchtung

  1. Bei einschränkenden Sichtverhältnissen durch Wetter, Dämmerung oder Dunkelheit, sind die Lichteinrichtungen eines Fahrzeuges einzuschalten.

§11 Fahrzeugzustand

  1. Der Fahrzeugführer ist für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich.
  2. Beim Auftreten von erheblichen Schäden ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und eine Weiterfahrt vor der Reparatur verboten.
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    3.1 Nach einem Unfall muss jeder Beteiligte anhalten, sich um entstandene Schäden und Verletzte kümmern und darf den Unfallort bis zur Klärung der Umstände nicht verlassen.

§12 Einsatzfahrzeuge

  1. Einsatzfahrzeuge mit aktivem Sondersignal sind von sämtlichen Regelungen der VO befreit.
  2. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit aktivem Sondersignal müssen alle Verkehrsteilnehmer am rechten Fahrbahnrand warten und das Einsatzfahrzeug passieren lassen. Dabei dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.