Handelsgesetzbuch

§ 1 Handelskammer

  1. Die Handelskammer ist samt ihren Mitarbeitern und Ministern die oberste Stelle aller Belange der wirtschaftlichen Angelegenheiten in diesem Staate.
  2. Sie dient als oberste Behörde dem Allgemeinwohl.
  3. Sie ist befugt über den Handel im Inland sowie im Im- und Export maßgebliche Entscheidungen zu treffen.
  4. Unternehmen und deren Inhaber sind dazu verpflichtet, den Mitarbeitern und Ministern dieser Behörde jederzeit Zugang und Einblick in die Geschäftsunterlagen und Konten sowie Zugang in die Räumlichkeiten und deren Lager zu ermöglichen. Vorladungen der Handelskammer sind rechtsverbindliche Einladungen derer Folge zu leisten sind. Mehrmaliges verschuldetes Nichterscheinen nach Vorladung kann unternehmerische Folgen für den jeweiligen Inhaber nach sich ziehen. Im Einzelfall kann dies bis zur Schließung des Unternehmens führen.
  5. Sie darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente aller Personengruppen jederzeit prüfen. Des Weiteren ist es möglich, Informationen zur Identität der Personen auch anderweitig in Erfahrung zu bringen. Sie ist auch berechtigt, Platzverweise,zum Zweck der Sicherheit und Ordnung in und um das Gebäude der Handelskammer, zu erteilen.
  6. Weiter ist Sie Entscheidungsträger bei Verstößen gegen dieses Gesetz, ihr obliegt es Firmen und Unternehmen den Handel zu untersagen, diese vorübergehend zu schließen sowie im erforderlichen Fall auch die Zwangsenteignung oder Pfändung zu vollziehen.
  7. Unternehmen und Wertgegenstände, welche durch die Handelskammer enteignet oder gepfändet wurden, werden nach Möglichkeit und Aufwand wieder dem Markt zugeführt. Dies geschieht durch Verkauf oder öffentliche Auktion. Die Teilnahme an Auktionen wird durch die Handelskammer für jede einzelne spezifiziert.

§ 2 Handelsregistereintragung

  1. Jegliche Form von Gewerbe muss bei der Handelskammer gemeldet sein.
  2. Um sein Gewerbe registrieren zu lassen, werden Ausweis, Gewerbeschein benötigt.
  3. Der registrierte Inhaber übernimmt die Haftung für das Unternehmen.
  4. Jeder Unternehmer, der ein Gewerbe betreiben möchte, ist verpflichtet ein Geschäftsgebäude käuflich zu erwerben.
    4.1 Unternehmer die eine Dienstleistung anbieten, sind verpflichtet sich passende Büroräume anzueignen.
  5. Neue Firmen, Dienstleister oder Hotels müssen binnen 3 Tagen bei der Handelskammer eingetragen werden.

§ 3 Arbeitsverhältnis

  1. Der Inhaber ist verpflichtet, dauerhafte Arbeitnehmer als Mitarbeiter einzutragen.
    1.1. Ausgenommen davon sind Lieferanten.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer monetär zu entlohnen. Eine Versorgung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mit Lebensmitteln ist keine Entlohnung.
  3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Leistungen nachzugehen und zu erfüllen.

§ 4 Vertragsabschluss

  1. Abgeschlossene Verträge sind rechtskräftig.
    1.1 Die Handelskammer ist lediglich für Unternehmens- und Teilhaberschaftsverträge zuständig, jedoch nicht für intern geschlossene Verträge und Abmachungen die z.B. Arbeitsverträge oder Kreditverträge etc. beinhalten.
  2. Vertragsbrüche können bei der Handelskammer gemeldet und strafrechtlich verfolgt werden.
  3. Firmenüberschreibungen sind gültig und rechtskräftig.
    3.1. Gebühren sind, wenn nichts weiteres vertraglich vereinbart worden ist, vom Inhaber der Firma zu tragen.
  4. Teilhaberverträge eines Unternehmens müssen bei der Handelskammer hinterlegt werden.
  5. Alle Firmeninhaber sind dazu verpflichtet, sich über neue Aushänge im Informationsbereich der Handelskammer zu informieren.
    5.1 Alle Aushänge der Handelskammer sind mit Datum des Aushangs rechtswirksam.

§ 5 Handelsgut/Steuer

  1. Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer ist verpflichtet jegliche Handelsgüter versteuern zu lassen.
  2. Auch Dienstleistungen sind steuerpflichtig.
  3. Warenhandel sind nur gestattet über Handelsposten oder Unternehmen.
  4. Ein Handelsposten definiert sich als 24/7, Imbiss, Restaurant, Ammu-Nation, Autohaus, Bekleidungsgeschäft.
  5. Der Spendenfreibetrag liegt bei $1.000 pro Woche.
    5.1 Erhaltene Spenden über dem Freibetrag sind zu versteuern.
    5.2 Trinkgelder sind keine Spenden und sind zu versteuern.
    5.2.1. Trinkgeld ist eine Geldsumme, die jemand für eine von ihm erbrachte Leistung zusätzlich zum eigentlichen Preis bekommt.
  6. Der Steuerbetrag wird innerhalb von 7 Tagen ab Zeitpunkt des Umsatzes fällig.
  7. Steuersätze gliedern sich wie folgt:

a) Grundstoffe: 8%
b) Verarbeitete Grundstoffe: 8%
c) Hergestellte Waren und Güter: 8%
d) Verkauf von Hergestellten Waren und Güter aus einem der Handelsposten: 8%
e) Verkauf von Waren im Bereich der Ammunations: 20%
f) Dienstleistungen: 8%
g) Vermietung: 8%
h) Lohnsteuer: 8%
i) Lohnsteuer Staatsbedienstete: 15%
j) Mietsteuer (Hotel): 21%
k) Glücksspiel: 20%
l) Trinkgeld / Spenden oberhalb des Freibetrages 8%
m) Gebraucht-/Neufahrzeuge: 4%

§ 6 Warenvertrieb

  1. Jeder Betrieb ist verpflichtet, nur Waren die für dieses Unternehmen geeignet sind, zu erwerben/zu vertreiben/zu handeln. Andernfalls kann dies strafrechtlich verfolgt werden oder gar zur Schließung führen.
    1.1. Dies gilt ebenso für den Export/Import.
  2. Ein Imbissladen darf nur Nahrungsmittel anbieten.
  3. Ein Restaurant, darf nur Nahrungsmittel anbieten.
  4. Ein 24/7 Shop darf nur Waren anbieten welche durch den Betrieb selbst entpackt werden können.
    4.1 Ausgenommen davon sind verpackte Nahrungsmittel.
  5. Ein Waffenladen darf nur Waffen & Munition anbieten.
  6. Clubs und Bars dürfen nur Spirituosen und Getränke anbieten. Ausgenommen davon sind kleine Snacks (Chips, Schokoriegel und Brezeln).
  7. Ein Autohaus darf jegliche Art von Fahrzeugen anbieten.
    7.1. Ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge der staatlichen Einrichtungen, diese dürfen nur in Kooperation mit der jeweiligen Staatsgewalt ausgehändigt werden.
  8. Ein Lagerhaus darf sämtliche Waren an-/verkaufen.
    8.1. Ausgenommen davon sind Waren aus einem Handelsposten (vgl. §5 Abs 4), Import/Export Auktionen oder KFZ Fahrzeuge.
  9. Bekleidungsunternehmen, Juweliere, Friseure und Tätowierstudios sind dazu verpflichtet eine qualitative Beratung anzubieten, zu deren Sicherstellung der Inhaber sowie der Geschäftsführer angehalten ist.
  10. Einschlägig vorbestraften Personen ist es nicht gestattet Waffen und waffenähnliche Gegenstände zu produzieren und zu vertreiben.

§ 7 Waffenindustrie und Handel

  1. Unternehmer und Angestellte, die in diesem Gewerbe tätig sind müssen stets eine straffreie Akte führen.
  2. Um in der Waffenindustrie tätig sein zu können, bedarf es einem psychologischen Gutachten und einen großen sowie kleinen Waffenschein, für jeden tätigen Mitarbeiter.
  3. Waffenhändler sind stets dazu verpflichtet sich von ihren Käufern, einen gültigen Waffenschein vorlegen zu lassen.
  4. Händler müssen dokumentieren, an welche Personen Waffen herausgegeben werden.
  5. Händler haften bei einer Anklage in Verbindung mit ihrer legal verkauften Ware und deren Gebrauch nicht.
  6. Waffen jegliche Art verpackt oder unverpackt, dürfen nur über eine angemeldete lizenzierte Ammunation vertrieben werden.

§8 Firmenwebseiten und Werbeplattformen

  1. Eine externe Webseite muss mittels einer Top-Level-Domain registriert sein. (Beispiel: example. de)
  2. Eine externe Website muss bei der Handelskammer angemeldet & verifiziert werden, bevor diese verbreitet werden darf.
  3. Die Handelskammer stellt, zur Bestätigung, ein Logo zu Verfügung was von jeder verifizierten Website aktiv gezeigt werden muss.
  4. Eine externe Website darf ausschließlich für den Informationsaustausch genutzt werden. (Telefonnummern, Preise, Dienstleistungen, Standort)
  5. Externe Websites dürfen keine Kaufmöglichkeiten bieten, keinen aktiven Login unterstützen, keine Daten erfassen und keine automatischen Inhalte erstellen.
  6. Ein Verstoß gilt als schwer, wenn eine Website nach erfolgreicher Verifizierung unter Vorsatz gegen die Auflagen verstößt oder der Betreiber das Logo einer verifizierten Website widerrechtlich zeigt.

§9 Geschäftskonten

  1. Transaktionen über ein Firmenkonto müssen stets belegt werden und einen korrekten Verwendungszweck angegeben haben.
  2. Ein Unternehmer muss sein Firmenkonto stets im Haben(+) führen.
  3. Wenn ein Konto ein Saldo im Soll(-) aufweist, muss dies bis zum Sonntag der Woche; 23:59 Uhr ausgeglichen werden.
  4. Die Handelskammer behält sich vor, Konten unangekündigt zu überprüfen.
  5. Transaktionen, welche aus mehreren Zahlungen oder Rückzahlungen bestehen, müssen über eine eindeutige, den Zusammenhang erläuternede Formulierung, erkennbar gemacht werden.
  6. Geschäftskonten dürfen nicht zum Zwecke der Verschleierung geschlossen werden.
  7. Es müssen alle Firmenkonten bei der Handelskammer angegeben werden.

§ 10 Unternehmenshaftung

  1. Der Inhaber muss gesetzten Fristen für das begleichen von Strafzahlungen nachkommen.
  2. Der Inhaber ist verpflichtet, Auflagen nach zu kommen, andernfalls drohen Strafen sowie Pfändung des Gewerbes.
  3. Jede Form von Illegalität, die auf ein Gewerbe zurückzuführen sind, kann die Schließung des Gewerbes nach sich ziehen.

§11 Wettbewerb

  1. Wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie Rufmord, üble Nachrede, Vorteilsbeschaffung gegenüber Mitbewerbern etc. sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt.
  2. Werbung darf nicht imitiert, verändert, kopiert oder gelöscht werden.
  3. Die Namen der Unternehmen dürfen nicht kopiert und imitiert werden.
  4. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen den Vorteil dass deren Namen rechtlich geschützt sind.

§12 Unbewirtschaftete Unternehmen

  1. Unternehmen, die länger als 21 Tage nicht bewirtschaftet werden, werden gepfändet.
  2. Inhaber, die nicht mehr zur Verfügung stehen, werden nach 21 Tagen die Unternehmen entzogen.
    2.1 Urlaubsanträge können von Inhabern gestellt werden, bis zu 14 Tage können Urlaub beantragt werden.
  3. Inhaber von Unternehmen welche sich im Bereich der Bars, Friseure, Tattoo und Bekleidungsgeschäfte befinden, unterliegen gesonderter Regelung.
    3.1 Unternehmen in o.g. Bereichen, die länger als 14 Tage nicht bewirtschaftet werden, werden gepfändet.
    3,2 Inhaber der o.g. Geschäfte, die nicht mehr zur Verfügung stehen, werden nach 14 Tagen die Unternehmen entzogen.
    3.3 Urlaubsanträge können von Inhabern gestellt werden, bis zu max 10 Tage Urlaub sind zu gewähren.

Strafkatalog

  1. Kein eingetragenes oder verspätet angemeldetes Gewerbe; bis zu 10.000 Dollar
  2. Ausbleibende oder zu geringe Zahlungen gemäß §3 ABs. 2 HGB für Arbeitnehmer; Strafeintrag, bis zu 20.000 Dollar Strafe.
  3. Vertragsbruch; Schadensbegleichung, Strafeintrag, bis zu 15.000 Dollar Strafe
  4. nicht versteuerter Handel; Strafeintrag und bis zu 25.000 Dollar Strafe
  5. unangemessener Waren an-/verkauf des Gewerbes, Strafeintrag, und bis zu 15.000 Dollar; 20-% des Kaufwertes Dollar Strafe.
  6. Nichterscheinen nach Vorladung: Strafeintrag sowie Einzelfallentscheidung über Sanktionen
  7. Waffenverkauf auf dem Schwarzmarkt, Strafeintrag und bis zu 50.000 Dollar Strafe.
  8. Waffenverkauf an Personen ohne Waffenschein, Strafeintrag und bis zu 15.000 Dollar Strafe.
  9. Wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen, Strafeintragung und bis zu 15.000 Dollar Strafe.
  10. Sollten keine entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sein, werden Wertgegenstände in Höhe der Außenstände hinzugezogen und gepfändet.
    10.1 Sind weder finanzielle Mittel noch Wertgegenstände vorhanden, wird eine weitere Frist von 3 Tagen eingeräumt, um das Konto auszugleichen. Sollte nach diesen drei Tagen das Konto immer noch im Minus sein, wird das Unternehmen als insolvent gemeldet und verpfändet.
  11. Verstöße gegen §8 HGB; bis zu 10.000 Dollar Strafe, schwere Verstöße bis zu 20.000 Dollar Strafe.

Vergehen gegen das HGB

Vergehen sind nur Strafbar, wenn vom Zeitpunkt des Vergehens bis zur Feststellung keine 6 Wochen vergangen sind. Die Handelskammer führt ein Vorstrafenregister. Zu diesem Zweck wird gemäß Strafenkatalog ein Strafeintrag erstellt. In Folge der Eintragung von mehr als drei Registereintragungen kann das Unternehmen vorübergehend stillgelegt, geschlossen, gepfändet oder anderweitig dem Inhaber entzogen werden. Gleichwohl kann der Unternehmer bei Entzug seines Unternehmens angemessen entschädigt werden.

Eine von der Handelskammer festgelegte Strafe beläuft sich auf das jeweilige Vergehen. Jedes Vergehen wird separiert durch die Handelskammer geahndet. Wird ein Gewerbe demnach mehrfach wegen Gesetzesbrüchen belangt, so tritt die Vergehenstrafe in Kraft und es können zusätzliche Kosten, sowie eine mögliche Zwangsschließung entstehen.

  1. Mahnung sowie mögliche Strafzahlung des Vergehens
  2. Mahnung sowie mögliche doppelte Strafzahlung des Vergehens und weitere Strafzahlung in Höhe von 30% des Vergehens
  3. Strafzahlung, Zwangsenteignung

Die Handelskammer kann mit offizieller Ankündigung gesonderte Fristen für alle Gewerbe setzen, hierbei kann die Kammer, Strafen nach eigenem Ermessen verhängen.