Presserecht

§1 Freiheit der Presse

  1. Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
  2. Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig. §2 Abs. 5 der Strafprozessordnung findet nur nach ministerieller Freigabe Anwendung.

§ 2 Öffentliche Aufgabe der Presse

  1. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 3 Impressum

  1. Vertreter der Presse verpflichten sich dazu, die redaktionellen Strukturen und Verantwortlichkeiten offen zu legen. Dabei ist auch anzugeben, für welchen sachlichen Bereich ein jeder verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls ein Verantwortlicher zu bestellen.
  2. Der verantwortliche Redakteur zeigt sich rechenschaftspflichtig für von ihm veröffentlichte Werke.

§ 4 Informationsrecht der Presse

  1. Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche über das öffentlich zugängliche Presseverzeichnis ausweisen können, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit
    2.1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
    2.2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, oder gefährdet werden könnte.
    2.3. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
  3. Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse

  1. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 6 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

  1. Entgeltliche Veröffentlichung, die zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, auch in Form von Sachwerten, sind eindeutig als solche zu Kennzeichnen.