Strafgesetzbuch - StGB

§1 Allgemein

  1. Abs. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn vor dem Tatzeitpunkt die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war.
  2. Abs. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Strafkatalog welcher zum Tatzeitpunkt rechtskräftig war.
  3. Abs. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
  4. Abs. Bereits der Versuch, sowie die Planung einer Straftat ist strafbar.
  5. Abs. Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder dazu anstiftet, wird gleich dem Täter bestraft.
  6. Abs. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
  7. Abs. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist ggf. zu mildern.
  8. Abs. Im Falle eines fahrlässigen Handelns ist die Strafe, im Vergleich zum vorsätzlichen Handeln, entsprechend zu mildern.

§2 Leben und körperliche Freiheit

Mord

§2.1 Wer vorsätzlich einen anderen Menschen aus Mordlust, zur eigennützigen Bereicherung, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, tötet.

Totschlag

§2.2 Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen.

Fahrlässige Tötung

§2.3 Die Tötung eines Menschen durch grobe Fahrlässigkeit Unterlassene Hilfeleistung

§2.4 Wer bei Unglücksfällen oder Notlagen nicht Hilfe leistet, obwohl dies den Umständen nach zumutbar wäre. Körperverletzung

§2.5 Wer eine andere Person mit Vorsatz körperlich misshandelt oder deren Gesundheit schädigt.

Gefährliche Körperverletzung

Wer die Körperverletzung
§2.6.1 mittels Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen,
§2.6.2 mittels eines hinterlistigen Überfalls oder
§2.6.3 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich Schwere Körperverletzung

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person über einen Zeitraum von mind. 4 Wochen

§2.7.1 das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen verliert,
§2.7.2 ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
§2.7.3 in erheblicher Weise entstellt wird oder in geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
§2.7.4 In minder schweren Fällen ist die Strafe zu mildern.

Körperverletzung mit Todesfolge

§2.8.1 Wer durch Körperverletzung (§5 Abs.1) einen Tod verursacht.

§3 Persönliche Freiheit

Freiheitsberaubung

§3.1 Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

Hausfriedensbruch

§3.2.1 Wer in Wohnungen/ Häuser, Geschäftsräume/ Firmen, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt
§3.2.2 oder wer sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

Beleidigung

§3.3 Wer eine Person oder Unternehmen beleidigt.

Nötigung

§3.4 Wer einen anderen Menschen durch Gewaltanwendung oder Drohung zu einer Handlung zwingt, die jener nicht wünscht.

Erpressung

§3.5.1 Wer versucht sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.
§3.5.2 Bei der Erpressung von Staatsbediensteten fällt das Strafmaß deutlich höher aus.

Üble Nachrede

§3.6.1 Wer an Dritte eine unwahre Tatsache über eine Person oder Firma verbreitet, um die öffentliche Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

Meineid

§3.7.1 Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle, wider besseres Wissen falsch aussagt.

Nachstellung

§3.8 Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
§3.8.1.1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
§3.8.1.2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
§3.8.1.3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

Sexuelle Belästigung

§3.9 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Bedrohung

§3.10.1 Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht
§3.10.2 Wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§4 Vermögen und Eigentum

Diebstahl

§4.1 Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
Der Diebstahl gilt als schwer, wenn §4.1.2.1 dabei die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.
§4.1.2.2 eine Waffe oder vergleichbarer Gegenstände, zu deren Erwerb es einen Waffenschein bedarf, gestohlen wird.
§4.1.3 Raub §4.1.3.1 Der Diebstahl mit Hilfe von Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen eine andere Person.

Betrug

§4.2 Das Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteil durch das Vorspielen falscher Tatsachen, wodurch ein Irrtum erregt wird.

Sachbeschädigung

§4.3.1 Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache ist eine Straftat.
§4.3.2 Bei Sachbeschädigung staatlichen Eigentums fällt das Strafmaß deutlich höher aus.

Unterschlagung

§4.4 Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

Hehlerei

§4.5.1 Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
§4.5.2 Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird.

§5 Öffentliche Ordnung

§5.1.1 Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert.
§5.1.2 Wer die Notruffunktion staatlicher Einrichtungen missbraucht

Amtsanmaßung

§5.2.1 Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur von Trägern des öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.

Korruption und Amtsmissbrauch

§5.3.1 Die Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch einen Staatsbeamten.
§5.3.2 Die Weitergabe von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Widerstand gegen die Staatsgewalt

§5.4.1 Wer Anweisungen eines Exekutivbeamten durch Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt nicht befolgt oder diesen zuwiderhandelt, oder in grob fahrlässiger Weise vor einem Exekutivbeamten flüchtet. Verweigerung Identitätsfeststellung

§5.5.1 Wer der Ausweispflicht gegenüber einem Staatsbeamten trotz Aufforderung nicht nachkommt.

Versammlungsrecht

§5.6.1 Die Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung.
§5.6.2 Die Organisation einer nicht genehmigten Versammlung
§5.6.2.1 Eine Versammlung beschreibt eine öffentlich, zeitlich begrenzte, geplante örtliche Zusammenkunft ab 15 Personen
§5.6.3 Hiervon unberührt ist das Recht auf Streik gegen Arbeitsbedingungen nichtstaatlicher Firmen.

Illegales Glücksspiel

§5.7.1 Wer an einem Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung teilnimmt.
§5.7.2 Wer Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung veranstaltet, betreibt oder die Einrichtungen dafür bereitstellt.

Verstoß gegen Auflagen

§5.8.1 Wer beim Tragen einer GPS-Fußfessel oder nach Hinterlegen der Kaution gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt.

Erschleichung von Dienstleistungen

§5.9.1 Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zweckes dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung
oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten

Erregung öffentlichen Ärgernisses

§5.10 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt

Vortäuschen einer Straftat

§5.11.1 Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht
§5.11.1.1 dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
§5.11.1.2 dass die Verwirklichung einer der im Gesetz genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe
§5.11.2 Wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
§5.11.2.1 an einer rechtswidrigen Tat oder
§5.11.2.2 an einer bevorstehenden, genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen versucht.

Illegale Hausbesetzung

§5.12 Wer widerrechtlich, durch Inbesitznahme eines fremden Gebäudes dies als Wohnraum oder Veranstaltungsort verwendet.

Mitführpflicht

§5.13.1 Die Mitführpflicht von Personenidentifikationsdokumenten ist die Verpflichtung der Staatsbürger
§5.13.2 Die Mitführpflicht von Ausweißen und Dokumenten, die jemanden zu tragen einer Waffe berechtigt

Vermummungsverbot

Es ist verboten eine Aufmachung,
§5.14.1 zu tragen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
§5.14.2 beim Führen eines Fahrzeuges zu tragen. Insbesondere Hauben, Schleier oder Masken, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.
§5.14.2 Ausnahmen sind:

§5.14.3 Staatlichen Behörden steht es zu, bei Personen welche die in §5.14.1 und §5.14.2 genannten Aufmachung tragen, zu jederzeit einer Personenkontrolle zu unterziehen.
§5.14.4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen

§5.15 Eine besondere Härte erfahren diejenigen, welche Straftaten gegenüber staatliche Fraktionen / Einrichtungen und/oder Veranstaltungen, sowie deren Angestellten und Personal vollziehen.
Straftaten die eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder gar den Tod zur Folge haben, werden mit dem Höchstmaß an zu erwartender Strafe bemessen.

§6 Betäubungsmittel

§6.1.1 Der Ankauf von Betäubungsmittel, Drogen oder vergleichbare Gegenstände.
§6.1.2 Der Verkauf von Betäubungsmittel, Drogen oder vergleichbare Gegenstände.
§6.1.3 Die Herstellung von Betäubungsmittel, Drogen oder vergleichbare Gegenstände.
§6.1.4 Der Besitz von Betäubungsmittel, Drogen oder vergleichbare Gegenstände.
§6.1.5 Die Weitergabe von Betäubungsmittel, Drogen oder vergleichbare Gegenstände.

§7 Waffen

§7.1 Wer eine Schusswaffe ohne erforderliche Lizenz besitzt.
§7.2 Wer entgegen eines Verbotes durch Urteil oder Anweisung einer Exekutivbehörde Schusswaffen oder Waffenscheine besitzt.
§7.3 Wer Waffen in Form von Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurf-, oder Schusswaffen in der Öffentlichkeit trägt oder Schusswaffen außerhalb der dafür vorgesehenen Schießstätten abfeuert.
§7.4 Wer Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen, die dazu bestimmt sind, zumindest erhebliche Verletzungen zuzuführen, für eine Straftat verwendet.
§7.5 Nicht registrierte Schusswaffen.
§7.5.1 Der Handel von nicht registrierten Schusswaffen.
§7.5.2 Der Besitz von nicht registrierten Schusswaffen.
§7.5.3 Die Weitergabe von nicht registrierten Schusswaffen.
§7.5.4 Das Entfernen der Registriernummer einer Schusswaffe.
§7.6 Illegaler Handel von Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurf-, oder Schusswaffen.
§7.7 Rechtswidriger Umgang mit staatlichen Waffen und deren Hilfsmitteln
§7.7.1 Der Handel von staatlichen Waffen und Hilfsmitteln.
§7.7.2 Der Besitz von staatlichen Waffen und Hilfsmitteln.
§7.7.3 Die Weitergabe staatlichen Waffen und Hilfsmitteln.

§8 Politik

Illegale Tätigkeiten

§8.1.1 Gewählte Repräsentanten, die illegale Tätigkeiten ausführen, planen oder nachgewiesen beeinflussen, werden mit sofortiger Wirkung ihres Amtes enthoben.
§8.1.2 Wer Tatverdächtig in einer laufenden Ermittlung ist, darf nicht an einer Kandidatur teilnehmen.

§9 Onlinerecht (EgoWeb)

Digitale Inhalte

§9.1.1 Wer extremistische, rassistische, sexistische, religionsfeindliche, provokative, gewaltverherrlichende, brutale, nicht jugendfreie, illegale, urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Hassreden verbreitet.

Urheberrecht

§9.2.1 Bürger die das geistige oder kreative Werk eines anderen Bürgers als das eigenen ausgeben oder kennzeichnen oder ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlichen.

§10 Notwehr

Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein

Notwehr berechtigt zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertigen effektiven Mitteln darstellt.

Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als ultimo ratio abfeuern

Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich behelfsmäßig.

Wer in Notwehr eine Tat begeht die unter Strafe steht, handelt nicht rechtswidrig sofern die in Notwehr handelnde Person folgende Merkmale erfüllt:
1. befindet sich in einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein seiner Individualrechtsgüter
2. die Notwehrhandlung muss geboten sein um diesen Angriff zu beenden
3. muss die Kenntnis besitzen das sie sich in einer Notwehrlage befindet
4. muss den Willen haben sich gegen seinen Angreifer zu wehren

Nothilfe - Dabei handelt es sich um Situationen, in denen Angriffe auf Rechtsgüter anderer Personen abgewehrt werden. Hierbei müssen dieselben Merkmale analog zu 6.1 erfüllt sein.

Die Notwehrhandlung darf keine lebensbeendende Folge für den ursprünglichen Angreifer haben. Weiterhin darf diese Handlung nur gegen den Angreifer selbst gerichtet sein. Sollte der Angreifer aufgrund der Verteidigungshandlung das Bewusstsein verlieren, so ist der in Notwehr Handelnde verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Lebenserhaltung zu ergreifen.

§11 Werbung / Unlauterer Wettbewerb

Widerrechtliche Positionierung an fremden Firmensitzen

Gesetzeswidrig handelt derjenige, der eine Werbung innerhalb der Werbe-Reichweite eines Unternehmens, das nicht das Seine ist, an dessen Sitz positioniert.

Rufschädigung konkurrierender Unternehmen

Gesetzeswidrig handelt zudem jener, der Werbetafeln aufstellt, deren Aufschrift potentiell geeignet ist, ein anderes Unternehmen in dessen öffentlichen Ansehen
herabzuwürdigen, beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) durch Rufmord.

Unlauterer Wettbewerb

Wer eine Werbetafel aufstellt und hierbei unzulässige oder unlautere Mittel verwendet, um den eigenen Profit auf Kosten eines anderes Unternehmens zu steigern, handelt
gesetzeswidrig.
Hierunter fällt unter anderem, aber nicht ausschließlich, das Benennen anderer Unternehmen in der eigenen Werbung.

Widerrechtliche Positionierung von Werbeschildern

Werbetafeln, welche nicht mit ausreichendem Abstand von Gefahrenstellen (etwa Stufen, Treppen, Fahrbahnen, Bürgersteige und Fußgängerüberwege) aufgestellt werden, und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder gefährden, sind verbotswidrig aufgestellt. Der Verkehrsfluss für Kraftfahrzeuge und Fußgänger darf keinesfalls beeinflusst werden.

Verkehrsbehinderung durch Werbeschildpositionierung

Als verbotswidrig aufgestellt gelten ebenfalls Werbetafeln, die Verkehrsteilnehmer insoweit behindern, als dass diese Ihren Weg nicht ohne Verlassen des Weges fortführen
können.

Positionierung zu Fremdwerbungen

Der Aufstellort eines Schildes ist so zu wählen, dass zu allen Richtungen mindestens etwa 5 Schildbreiten Abstand zu bereits aufgestellten Schildern besteht.