Strafprozessordnung

§ 1 Verfahrensgrundsätze

  1. Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
    1.1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
    1.2. Einer Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung muss Folge geleistet werden.
    1.2.1. Erscheint ein Angeklagter nicht, kann ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden.
    1.3. Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden.
  2. Ablehnung eines Richters
    2.1. Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    3.2. Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie erstinstanzlich statt.
    2.3. Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
    2.4. Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger eingereicht werden.
  3. Einspruch, Berufung und Revision
    3.1. Ein Einspruch kann nur gegen Versäumnisurteile eingelegt werden, dieses ist binnen 2 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
    3.2. Mit der Berufung können Urteile der ersten Instanz angefochten werden.
    Eine neue Gerichtsverhandlung wird nur bei gebotener Notwendigkeit einberufen, die Überprüfung findet durch eine höhere Instanz statt. Es können bei einer Berufung auch neue Tatsachen und Beweismittel durch den Antragsteller, sowie durch die Staatsanwaltschaft angeführt werden.
    3.3. Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur den Ministern.
    3.4. Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils einzureichen, ausschließlich in Schriftform. Während der Prüfung ruht das Urteil, aus der ersten Instanz.
  4. Schriftverkehr
    4.1. Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist nur als E-Mail über das Egoweb zulässig.
    4.2. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zulässig.
  5. Zeugen
    5.1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
    5.2. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
    5.3. Zeuge müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen werden.
  6. Recht auf Verteidiger
    6.1. Der Beschuldigte kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
    6.2. Besitzt der Angeklagte nicht die nötigen Mittel oder verzichtet auf einen Verteidiger, muss er sich vor Gericht selbst verteidigen.
  7. Öffentlichkeit
    7.1. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich.
  8. Zeugnisverweigerungsrecht
    Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
    1. Der/die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
    2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde.
    3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
    4. Journalisten über ihre Quellen insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
  9. Rechtsprechung bei Nichtregelung
  10. Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es den Ministern des Ministry of Justice diese Rechtsprechung zu vollziehen.

§ 2 Maßnahmen der Behörden

  1. Haftbefehl
    1.1. Der Haftbefehl wird durch den Richter angeordnet und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
    1.2. Der Haftbefehl muss mindestens den vollständigen Namen, die Tat mit Zeit und Ort und den Haftgrund enthalten.
  2. Vorläufige Festnahme
    2.1. Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn: :
    2.1.1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
    2.1.2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
    2.1.3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
    2.1.4. Fluchtgefahr der Person besteht.
    2.1.5. Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
    2.1.6. Die Gefahr besteht, dass diese Person Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
    2.1.7. Gefahr von der Person ausgeht.
    2.1.8. Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
    2.2. Eine vorläufige Festnahme reguliert sich mit einem Mindestmaß von 10 Hafteinheit, durch Anwesenheit eines Richters max. 15 Hafteinheiten, jedoch nicht vor Beendigung der in §2 Abs 2.1.8 zu Grunde liegende Maßnahme.
  3. GPS - Fußfessel
    3.1. Ein Träger muss sich mindestens einmal alle 48 Stunden beim LSPD melden.
    3.2. Ein Träger muss ständig telefonisch erreichbar sein.
    3.3. Der Besitz und die Benutzung von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ist einem Träger untersagt.
    3.4. Das Orten der Fußfessel ist durch Anweisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässig.
  4. Abfrage von Halterdaten
    4.1. Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs zu Ermittlungszwecken oder zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
    4.2. Anwälte sind berechtigt, Halterdaten eines Fahrzeugs von der Exekutive zu erfragen, um Rechtsansprüche ihrer Mandanten geltend zu machen.
  5. Durchsuchungen
    5.1. Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
    5.2. Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
    5.3. Die Exekutive darf bei begründetem Verdacht oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen.
  6. Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
    6.1. Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann nur durch einen Richter angeordnet werden.
    6.2. Die Anordnung zur Aufhebung muss schriftlich beim LSMD eintreffen.
  7. Drogentest
    7.1. Bei einer Person, welche im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach §1 Abs. 5 VO steht, kann durch die Exekutive ein Drogenschnelltest durchgeführt werden.
    7.2. Die Entnahme einer Blutprobe für einen Drogentest muss durch einen Richter angeordnet werden.
    7.2.1. Die Entnahme einer Blutprobe darf nur durch einen Arzt durchgeführt werden.
  8. Platzverweise
    8.1. Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
    8.1.1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
    8.1.2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 48 Stunden verbieten.
  9. Beschlagnahme von Fahrzeugen
    9.1. Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 24h vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden wenn,
    9.1.1. die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Diese Anordnung darf mündlich ausgesprochen werden. In Abwesenheit der Richterschaft darf dies auch ein Staatsanwalt anordnen.
    9.1.2. das Fahrzeug im direkten Zusammenhang mit der zur Last gelegten Straftat ( keine Ordnungswidrigkeit ) in Verbindung steht.
    9.1.3. das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist.
    9.2. Auf Anordnung des Gerichts und im Einzelfall können besagte Fahrzeuge für einen erweiterten Zeitraum von erneut 24 Stunden in Verwahrung gehalten oder frühzeitig wieder zur Aushändigung freigegeben werden.
    9.3. Nach Beschlagnahmung und Sicherstellung möglicher Beweise ist das Fahrzeug unverzüglich dem Fahrzeugführer wieder auszuhändigen.
    9.4. Die Durchsuchung der Fahrzeuge darf zwingend nur durch mindestens 2 Officer vollzogen werden. Über sämtliche Gegenstände ist Protokoll zu führen.
    9.5. Ein Regressanspruch aufgrund von Verlust oder abhandenkommen von Gegenständen, welche sich im Auto befanden, jedoch nicht zur Straftat beigetragen haben, ist nur an die Behörde zu stellen, welche die Durchsuchung durchgeführt hatte.
    Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Officer, welcher die Durchsuchung durchführte, steht nur der Behörde, im Nachhinein, zu.

§ 3 Ermittlungsverfahren

  1. “Miranda Warning“
    1.1. Einem Beschuldigten müssen unmittelbar bei deren Festnahme die “Miranda “Warnings” verlesen werden.
    1.2. Die “Miranda Warnings” lauten:
    1.2.1. “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen leisten können, wird ihnen auch keiner vom Staat gestellt. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
    1.3. Sollten die “Miranda Warnings” nicht verlesen werden, entfallen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Anklagepunkte.
    1.4. Die “Miranda Warnings” gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung als verstanden.
  2. Einstellung eines Verfahrens
    2.1. Das Einstellen eines Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt beantragt werden.
    2.2. Bei der Einstellung eines Verfahrens müssen GPS-Fußfesseln abgenommen und beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden.
    2.3. Bei der Einstellung oder dem Beginn der Hauptverhandlung eines Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.

§ 4 Hauptverhandlung

  1. Vorbereitungen
    1.1. Der Termin der Hauptverhandlung wird vom zuständigen Richter anberaumt.
    1.1.1. Die Hauptverhandlung darf frühestens 24 Stunden nach Zustellung der Vorladung angesetzt sein, es sei denn alle Beteiligten stimmen einem früheren Termin zu.
    1.2. Alle Beteiligten müssen schriftlich vorgeladen werden.
    1.3. Eine Vorladung muss enthalten:
    1.3.1. Anklagepunkt mit Zeit und Ort der Begehung.
    1.3.2. Anzuwendende Strafvorschriften.
    1.3.3. Zeit und Ort der Verhandlung
  2. Anwesenheitspflicht
    2.1. Der Angeklagte darf sich nicht aus einer Verhandlung entfernen. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Entfernung zu verhindern.
    2.2. Bei einer Unterbrechung der Verhandlung kann der Angeklagte in Gewahrsam gehalten werden.
  3. In dubio pro reo
    3.1. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Im Zweifel für den Angeklagten.
  4. Ablauf
    4.1. Eine Hauptverhandlung beginnt mit der Überprüfung der Anwesenheit der Angeklagten, der Verteidiger und gegebenenfalls vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen durch den Richter. Zusätzlich muss überprüft werden, ob Beweismittel herbeigeschafft wurden.
    4.2. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    4.3. Die Anklage wird vom Staatsanwalt verlesen.
    4.4. Der Angeklagte wird zur Sache vernommen.
  5. Beweis
    5.1. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
    5.2. Die Zulässigkeit eines Beweises überprüft das Gericht.
    5.2.1. Beweise sind zulässig, wenn diese in Verbindung zum Fall stehen.
    5.2.2. Beweise sind unzulässig, wenn diese auf rechtswidriger Basis erhoben wurden.
    5.3. Die Vereidigung von Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
  6. Recht des letzten Wortes
    6.1. Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
    6.2. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu.
    6.3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat.
    6.4. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

§ 5 Urteil

  1. Urteil
    1.1. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
    1.2. Das Urteil muss die wirkenden Paragraphen des Gesetzes enthalten.
    1.3. Bei Abwesenheit des Angeklagten, muss das Urteil binnen 24 Stunden dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Strafmöglichkeiten
    2.1. Folgende Strafen sind möglich:
    2.1.1. Geldstrafe
    2.1.2. Freiheitsstrafe
    2.2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Geldstrafe sind folgende Alternativen möglich:
    2.2.1. Pfändung
    2.2.2. Sozialarbeit
    2.2.3. Ersatzhaftstrafe
    2.3. Ist der Verurteilte/Beschuldigte nicht in der Lage entsprechende Haft- und/oder Geldstrafe zu leisten, hat er die Möglichkeit auf Antrag, welcher an die Justiz zu wenden ist, jene Strafe in Dritteln zur jeweils anderer Strafe Umwandeln zu lassen.
    2.3.1. Das Dritteln wird mit folgenden Sätzen berechnet:
    • Erstes Drittel mit $900/Haftzeit
    • Zweites Drittel mit $1200/Haftzeit
    • Drittes Drittel mit $1500/Haftzeit
      als Beispiel: T. wurde zu 3 Haftzeiten verurteilt.
      Er beabsichtigt zwei drittel dieser Zeit als Geldstrafe zu zahlen, dies bedeutet für ihn, er zahlt für die erste Stunde $900 und für die zweite Stunde $1200. Somit zahlt er $2100 und geht für 1 Stunde in Haft.
      2.3.2. Die Entscheidung über die Anwendung dieser Möglichkeit obliegt einem Richter, in Intern geregelten Ausnahmefällen darf dies auch ein Staatsanwalt entscheiden.
  3. Sozialarbeit
    3.1. Während der Sozialarbeit ist es Pflicht eine GPS-Fußfessel zu tragen.
    3.2. Die Rahmenbedingungen der Sozialarbeit werden durch das Urteil festgesetzt.
    3.3. Der Verstoß gegen die Auflagen kann zu einem anderen Strafmaß, wie Geld- und Freiheitsstrafe festgelegt werden
  4. Strafmaß
    4.1. Das Additionsprinzip bei dem alle Straftatbestände einer Tat abgestraft werden, ist unzulässig.
    4.2. Bei der Findung des Gesamtstrafmaßes wird nur die begangene Straftat je Straftatenkategorie (§) zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Einzelstrafe bedroht ist.

§ 6 Festlegung Gerichtskosten

Strafprozesse gegen den Staat: 33% des Streitwertes

Gebührentabelle für Zivilprozesse:

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§7 Entschädigung bei Unschuld

Wird ein Beschuldigter gerichtlich freigesprochen, so steht Ihm eine Entschädigung zu,
welche aus der Staatskasse zu entrichten ist. Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:

§ 8 Verjährung

8.1 Strafbare Handlungen die nicht zur Anzeige gebracht wurden verjähren nach 3 Monaten.
8.2 Verurteilungen dürfen nach 6 Wochen sozial konformen Lebens nicht mehr negativ ausgelegt werden, entsprechende Akten sind dann zu löschen. Erneute Straffälligkeit hat aufschiebende Wirkung.
8.3 Strafbare Handlungen die den §2 Abs.1 Nr. 1.1 StGB erfüllen, unterliegen keiner Verjährung.
Innerhalb dieses Gesetzes gilt, wer eine Tat begeht die unter Strafe steht wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 9 Kurzverfahren

9.1 In Fällen deren öffentliches Interesse als gering einzuschätzen ist, kann ein Mitarbeiter der Justiz ab Rang Staatsanwalt (in Abwesenheit eines Richters) ein Schnellverfahren in Betracht ziehen. Hierbei handelt der jeweilige Mitarbeiter im Austausch gegen ein Geständnis des Beschuldigten ein Strafmaß mit ihm oder dessen Rechtsvertreter aus.
9.2 Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
9.3 Ein solches Angebot ist immer niedriger als das Strafmaß, welches durch eine Verurteilung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
9.4 Bei der Aushandlung des Strafmaßes ist der Mitarbeiter in seiner Entscheidung frei.
9.5 Sind beide Seiten mit dem getroffenen Handeln einverstanden, so wird nach dem 4 Augen Prinzip das Urteil gesprochen und entsprechend in einem Kurzbeschluss verfasst.
9.6 Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des SAPD als zweite Person bezeugt werden.
9.7 Jedwedes Urteil, das auf diesem Wege festgehalten wird ist im weiteren Verlauf unbestreitbar. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
9.8 Innerhalb dieser Verfahrensweise ist es erlaubt Haft und oder Geldstrafen anzubieten, beides kann auch als einzige Strafe auftreten.
9.9 Es können so sämtliche Tatvorwürfe abgehandelt werden
9.10 Zur Anwendung dieses Kurzverfahrens muss mind. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Vorhandene Reue
b) Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten